§ 24 Startrechtwechsel

(1) Der Wechsel eines Startrechts ist die Aufgabe des Startrechts bei dem Verein, für den das Startrecht bisher ausgeübt wird (Niederlegung des Startrechts), und Eintragung für einen neuen Verein, für den das Startrecht künftig ausgeübt werden soll (Neueintragung eines Startrechts).

(2) Ein LEN Transfer gilt als Startrechtwechsel im Sinne dieser WB.

(3) Der Antrag auf Eintragung des Startrechtwechsels kann nur von dem Sportler und dem Verein, zu dessen Gunsten er das Startrecht in der betreffenden Sportart wechseln will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich.
Der Antrag muss enthalten:
a) die ID,
b) Namen, den Geburtsnamen, die Vornamen unter Hervorhebung des Rufnamens,
c) die Wohnanschrift,
d) die Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Startrechtwechsel vollzogen werden soll,
e) die Erklärung, für welchen Verein das Startrecht in der betreffenden Sportart eingetragen werden soll,
f) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
g) die sonstigen nach den Transferbestimmungen der Fachteile der WB erforderlichen Nachweise.

(4) Ein Startrechtwechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, es sei denn, in den Fachteilen ist etwas anderes geregelt.

(5) Wechselt ein Sportler eines DSV-Kaders oder eines LSV-Kaders das Startrecht, so kann der bisherige Verein die Erstattung von Ausbildungskosten als Pauschbetrag bis zu folgender Höhe verlangen:

a) Olympiakader 2000,00 €,
b) Perspektivkader 1500,00 €,
c) Nachwuchskader 1 1000,00 €,
d) Nachwuchskader 2 500,00 €,

(6) Der Pauschbetrag kann bei jedem Startrechtwechsel eines Kaderangehörigen verlangt werden, ausgenommen sind Zweitstartrechtwechsel. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Kaderstatus des Sportlers in dem Zeitpunkt der Niederlegung des Startrechts für den bisherigen Verein.

(7) Der Startrechtwechsel gilt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen und der entsprechenden Eintragung in das Lizenzregister unter Berücksichtigung der in den Fachteilen geregelten Wechselfristen als vollzogen, wenn nicht auf Antrag des Sportlers und des Vereins ein späterer Zeitpunkt eingetragen wird. Eine Eintragung im Lizenzregister gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere in den Fällen,
a) in denen der Startrechtwechsel im Zuge der Bildung einer Startgemeinschaft unter Beteiligung des bisherigen Vereins vollzogen werden soll;
b) in denen der Startrechtwechsel im Zuge der Auflösung einer Startgemeinschaft oder des Austritts eines Vereins aus einer Startgemeinschaft vollzogen werden soll.
c) in denen sich ein Verein auflöst oder aus dem LSV ausscheidet und das Startrecht für einen anderen Verein aus demselben LSV ausgeübt werden soll.
d) in denen sich ein Verein mit einem oder mehreren anderen Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz verschmilzt.
Die Lizenzstelle ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise anzufordern.

(9) § 21 Absatz 6 gilt entsprechend.