§ 25 Erlöschen des Startrechts

Das Startrecht für einen Verein erlischt mit dem Zeitpunkt
a) des Eingangs der schriftlichen Niederlegung des Startrechts bei der Lizenzstelle, im Falle eines Startrechtwechsels erlischt das Startrecht für den abgebenden Verein nur gemeinsam mit der Neueintragung des Startrechts bei dem empfangenden Verein.
b) der rechtswirksamen Auflösung des Vereins,
c) des rechtswirksamen Austritts des Vereins aus dem LSV, sofern er nicht einem anderen LSV beitritt,
d) Ein Zweitstartrecht erlischt automatisch beim Erlöschen des originären Startrechts.