§ 13 Werbung

(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:
a) Auf allen Ausrüstungsgegenständen von Sportlern und Kampfrichtern dürfen sich maximal zwei Werbeaufdrucke pro Hersteller und/oder Sponsor befinden,
b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 15 cm betragen,
c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,
d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Unzulässig sind
a) Werbeslogans,
b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird,
c) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden.