§ 106 Schiedsrichter (SCH)

1) Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben. Jeder Wettkampf muss durch den Schiedsrichter sofort entschieden werden.

2) Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er unterrichtet die Kampfrichter über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.

3) Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Kampfrichter auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann abwesende, handlungsunfähige oder unzulängliche Kampfrichter durch andere ersetzen; er kann zusätzliche Kampfrichter einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Kampfrichter nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

4) Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung erheblich stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

5) Er ist allein berechtigt, Sportler zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder in Meldungen der zuständigen Kampfrichter festgestellt werden.

6) Er ist berechtigt, Sportler, die gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze verstoßen, für weitere Wettkämpfe der Wettkampfveranstaltung auszuschließen. Einem Ausschluss muss dabei eine Verwarnung durch den Schiedsrichter vorausgehen.

7) Er hat zu unterbinden, dass Sportlern Schrittmacherdienste geleistet werden. Zuwiderhandlungen können nach vorheriger Verwarnung zur Disqualifikation des Sportlers führen.

8) Die Aufgaben des Schiedsrichters beim Start ergeben sich aus § 125 WB-FT SW (Start).