§ 131 Der Wettkampf

1) Ein Sportler muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist. In Einzelwettkämpfen muss der Sportler die vollständige Distanz, in Staffeln seine Teilstrecke vollständig zurücklegen. Ein Sportler, der seinen Wettkampf nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln beendet, wird disqualifiziert.

2) Wenn Sportler in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

3) Der Sportler muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Sportler zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Sportler bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

4) Der Sportler muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Sportlers.

5) Es ist keinem Sportler erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen.

Als Folge einer Verletzung ist es zulässig, bis zu zwei Finger oder Zehen zu tapen. Jede andere Art von Tape am Körper ist nicht erlaubt, es sei denn, sie wurde vom Schiedsrichter genehmigt. Die Verwendung von Geräten, die zur autonomen Datenregistrierung eingesetzt werden, ist erlaubt. Die Geräte dürfen nicht zur Daten- oder Tonübermittlung an den Sportler benutzt werden oder um dessen Geschwindigkeit zu beeinflussen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung, Badekappen und Geräten zur Daten- oder Tonübermittlung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.

6) Das Ziehen an den Schwimmleinen ist nicht erlaubt und führt zu einer Disqualifikation des Sportlers.

7) Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben

8) Jeder Sportler, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

9) Behindert ein Sportler einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

10) Wird die Erfolgschance eines Sportlers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor- / Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor- / Zwischenlauf wiederholt wird.

11) Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Sportler mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Sportlern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

12) In einer Staffel darf jeder Sportler nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Startschwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

13) In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Sportlers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rücken-staffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

14) Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Sportler dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

15) Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

16) Sportler, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Sportler von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen- / Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

17) Qualifizieren sich zwei oder mehr Sportler aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, kann in Absprache mit allen Beteiligten ein besonderer Lauf zwischen diesen Sportlern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung kann direkt im Anschluss ausgetragen werden, wenn für die Sportler wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

18) Abmeldungen müssen schriftlich durch den Sportler selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierendem erhöhten nachträglichen Meldegeld (ENM) sind in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.