§ 142 Startrecht

(1) Die Frist für einen erneuten Startrechtswechsel gem. § 24 (4) WB-AT beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Niederlegung des bisherigen Startrechts bei der Lizenzstelle des DSV. Geht eine solche nicht ein, beginnt die Frist mit dem Eintrag ins Lizenzregister. Dies gilt auch für einen Startrechtswechsel von einem ausländischen Verein zu einem deutschen Verein.

(2) Diese Frist gilt nicht, wenn

a) der Sportler vor dem Startrechtswechsel für den bisherigen Verein noch nicht bei einem Wettkampf gestartet ist oder nur an einer Veranstaltung nach § 3 WB-AT teilgenommen hat,
b) das Startrecht des bisherigen Vereins durch dessen Auflösung oder Verschmelzen mit einem anderen Verein erloschen ist,
c) der bisherige Verein aus einer Startgemeinschaft (SG) austritt oder von einer SG oder einem LSV ausgeschlossen wird.

(3) Bei der Berechnung der Frist gemäß Absatz 1 bleiben Startrechtwechsel gemäß Absatz 2 Ziffer c) unberücksichtigt.

(4) In der Sportart Schwimmen ist der Erwerb eines Zweitstartrechts, ausgenommen bei den Masters (§ 158 WB-FT SW MS), nicht vorgesehen.