§ 195 Zielrichterobmann | ![]() ![]() | ||
Aktuelle Fassung: | |||
1) Er weist den Zielrichtern ihre Plätze und Aufgabe zu. 2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zielrichtern die ausgefüllten Zielrichterlisten ein, stellt die Platzierung fest und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: ![]() |