§ 187 Kampfgericht ⬤ Kampfrichterformular ![]() | ![]() ![]() | ||
Aktuelle Fassung: | |||
Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören: - Schiedsrichter (mit Begleitboot) - zwei bis drei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter bei Wettkämpfen ohne Begleitboote - Sicherheitsbeauftragter - Streckenaufseher - Startordner - Schwimmrichter (einen je Teilnehmer bei Wettkämpfen mit Begleitbooten) - Zeitnehmerobmann und zwei Zeitnehmer - Zielrichterobmann und zwei Zielrichter - ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle - Ordner fur die Versorgungsstelle (wenn Versorgung zum Einsatz kommt) - Starter - Sprecher - Protokollführer Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: ![]() |