§ 187 Kampfgericht

Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören:
- Schiedsrichter (mit Begleitboot)
- zwei bis drei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter bei Wettkämpfen ohne Begleitboote
- Sicherheitsbeauftragter
- Streckenaufseher
- Startordner
- Schwimmrichter (einen je Teilnehmer bei Wettkämpfen mit Begleitbooten)
- Zeitnehmerobmann und zwei Zeitnehmer
- Zielrichterobmann und zwei Zielrichter
- ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle
- Ordner fur die Versorgungsstelle (wenn Versorgung zum Einsatz kommt)
- Starter
- Sprecher
- Protokollführer

Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben.