§ 176 Temperatur | ![]() ![]() | ||
Aktuelle Fassung: | |||
1) Die Wassertemperatur beim Freiwasserschwimmen muss mindestens 16 °C und darf höchstens 31 °C betragen. 2) Die Wassertemperatur muss am Wettkampftag, zwei Stunden vor dem ersten Start, in der Mitte des Kurses oder der Strecke in einer Tiefe von 0,4 m gemessen werden. Die Messung muss in Anwesenheit des Schiedsrichters und des Sicherheitsbeauftragten erfolgen. Das Ergebnis der Messung ist vor Wettkampfbeginn den Sportlern bekannt zu geben. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: ![]() |