INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Teilnahmebeschränkungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel
§ 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer

Abschnitt III Sicherheit
§ 183 Sicherheit
§ 184 Sicherheitsbeauftragter
§ 185 Streckenaufseher
§ 186 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 187 Kampfgericht
§ 188 Schiedsrichter
§ 189 Assistenz-Schiedsrichter
§ 190 Starter
§ 191 Zeitnehmerobmann
§ 192 Zeitnehmer
§ 193 Schwimmrichter
§ 194 Wenderichter
§ 195 Zielrichterobmann
§ 196 Zielrichter
§ 197 Startordner
§ 198 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 199 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 180 Zeitmessung


 
Aktuelle Fassung:
1) Die Zeitmessung muss über eine automatische Zeitmessanlage oder Handzeitnahme erfolgen.

2) Wird eine automatische Zeitmessanlage eingesetzt, sollten Transponder die Zeitmessanlage ergänzen. Für diesen Fall müssen alle Wettkampfteilnehmer während des Wettkampfes an beiden Armen einen Transponder tragen. Wenn ein Sportler einen Transponder verliert, dann muss sofort der Schiedsrichter informiert werden. Dieser sorgt dafür, dass dem Sportler ein Ersatz-Transponder zugeteilt wird. Alle Sportler müssen den Wettkampf mit mindestens einem Transponder beenden. Unabhängig hiervon muss auch die ergänzende Handzeitnahme erfolgen. Bei einer fehlerfrei registrierten Zeit der automatischen Zeitmessanlage hat diese Vorrang vor der von Hand festgestellten Zeit und den Entscheidungen der Zielrichter.

3) Anforderungen an Uhren für Handzeitnahme:
    a) Für die Zeitmessung müssen elektronische Digitaluhren benutzt werden, die durch Handbetätigung in Gang gesetzt und für die Zwischenzeiten und Endzeit angehalten werden können. Sie müssen eine Auflösung von mindestens 1/100 Sekunde haben.
    b) Die Uhren müssen über ausreichend Speicherkapazität verfügen, um die Zeiten der dem Zeitnehmer zugewiesenen Sportler innerhalb eines Wettkampfes aufnehmen zu können.
    c) Die Uhren sind vor Beginn der Veranstaltung auf Funktion und Handhabung durch die Zeitnehmer zu prüfen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: