INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Teilnahmebeschränkungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel
§ 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer

Abschnitt III Sicherheit
§ 183 Sicherheit
§ 184 Sicherheitsbeauftragter
§ 185 Streckenaufseher
§ 186 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 187 Kampfgericht
§ 188 Schiedsrichter
§ 189 Assistenz-Schiedsrichter
§ 190 Starter
§ 191 Zeitnehmerobmann
§ 192 Zeitnehmer
§ 193 Schwimmrichter
§ 194 Wenderichter
§ 195 Zielrichterobmann
§ 196 Zielrichter
§ 197 Startordner
§ 198 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 199 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 186 Arzt, Sanitätsdienst


 
Aktuelle Fassung:
1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden.

2) Der Veranstaltungsarzt muss bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km, innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn, mit jedem Sportler, der an den Start gehen will, einen Gesundheitstest durchführen.

3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen.

4) Bei Wettkämpfen mit Strecken bis 10 km genügt die Erklärung der Sportgesundheit gemäß § 11 WB-AT.
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