INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Teilnahmebeschränkungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel
§ 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer

Abschnitt III Sicherheit
§ 183 Sicherheit
§ 184 Sicherheitsbeauftragter
§ 185 Streckenaufseher
§ 186 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 187 Kampfgericht
§ 188 Schiedsrichter
§ 189 Assistenz-Schiedsrichter
§ 190 Starter
§ 191 Zeitnehmerobmann
§ 192 Zeitnehmer
§ 193 Schwimmrichter
§ 194 Wenderichter
§ 195 Zielrichterobmann
§ 196 Zielrichter
§ 197 Startordner
§ 198 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 199 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 174 Wettkampfstrecke


 
Aktuelle Fassung:
1) Die Wettkampfstrecke muss in einem Gewässer liegen, das nur in geringem Maße Strömungen oder Gezeiten ausgesetzt ist. Diese kann sich in Süß- oder Salzwasser befinden.

2) Für die Wettkampfstrecke muss eine Bestätigung der zuständigen örtlichen Behörde vorliegen, aus der hervorgeht, dass unbedenklich in dem Gewässer geschwommen werden kann und keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen.

3) Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen können in einem Rundstreckenkurs oder einem Einwegstreckenkurs ausgetragen werden.

4) Alle Wendepunkte und Richtungsänderungen der Strecke müssen deutlich gekennzeichnet sein. Richtungsbojen müssen sich von Wendebojen durch Farbe und / oder Größe unterscheiden.

5) An allen Wendepunkten müssen deutlich gekennzeichnete Boote oder Plattformen oder andere geeignete Einrichtungen, die jeweils mit einem Wenderichter besetzt sind, so positioniert sein, dass sie nicht die Sicht der Sportler auf die Wende oder die Sportler behindern.

6) Alle wasserseitigen Einrichtungen sollen in ihrer Position so sicher verankert werden, dass sie durch Gezeiten, Wind oder andere Bedingungen grundsätzlich nicht in ihrer Position verändert werden können.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: