§ 174 Wettkampfstrecke

1) Die Wettkampfstrecke muss in einem Gewässer liegen, das nur in geringem Maße Strömungen oder Gezeiten ausgesetzt ist. Diese kann sich in Süß- oder Salzwasser befinden.

2) Für die Wettkampfstrecke muss eine Bestätigung der zuständigen örtlichen Behörde vorliegen, aus der hervorgeht, dass unbedenklich in dem Gewässer geschwommen werden kann und keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen.

3) Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen können in einem Rundstreckenkurs oder einem Einwegstreckenkurs ausgetragen werden.

4) Alle Wendepunkte und Richtungsänderungen der Strecke müssen deutlich gekennzeichnet sein. Richtungsbojen müssen sich von Wendebojen durch Farbe und / oder Größe unterscheiden.

5) An allen Wendepunkten müssen deutlich gekennzeichnete Boote oder Plattformen oder andere geeignete Einrichtungen, die jeweils mit einem Wenderichter besetzt sind, so positioniert sein, dass sie nicht die Sicht der Sportler auf die Wende oder die Sportler behindern.

6) Alle wasserseitigen Einrichtungen sollen in ihrer Position so sicher verankert werden, dass sie durch Gezeiten, Wind oder andere Bedingungen grundsätzlich nicht in ihrer Position verändert werden können.