§ 180 Zeitmessung

1) Die Zeitmessung muss über eine automatische Zeitmessanlage oder Handzeitnahme erfolgen.

2) Wird eine automatische Zeitmessanlage eingesetzt, sollten Transponder die Zeitmessanlage ergänzen. Für diesen Fall müssen alle Wettkampfteilnehmer während des Wettkampfes an beiden Armen einen Transponder tragen. Wenn ein Sportler einen Transponder verliert, dann muss sofort der Schiedsrichter informiert werden. Dieser sorgt dafür, dass dem Sportler ein Ersatz-Transponder zugeteilt wird. Alle Sportler müssen den Wettkampf mit mindestens einem Transponder beenden. Unabhängig hiervon muss auch die ergänzende Handzeitnahme erfolgen. Bei einer fehlerfrei registrierten Zeit der automatischen Zeitmessanlage hat diese Vorrang vor der von Hand festgestellten Zeit und den Entscheidungen der Zielrichter.

3) Anforderungen an Uhren für Handzeitnahme:
a) Für die Zeitmessung müssen elektronische Digitaluhren benutzt werden, die durch Handbetätigung in Gang gesetzt und für die Zwischenzeiten und Endzeit angehalten werden können. Sie müssen eine Auflösung von mindestens 1/100 Sekunde haben.
b) Die Uhren müssen über ausreichend Speicherkapazität verfügen, um die Zeiten der dem Zeitnehmer zugewiesenen Sportler innerhalb eines Wettkampfes aufnehmen zu können.
c) Die Uhren sind vor Beginn der Veranstaltung auf Funktion und Handhabung durch die Zeitnehmer zu prüfen.