INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 150 Begriffsbestimmungen
§ 151 Geltungsbereich
§ 152 Altersklasseneinteilung

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 153 Wettkampfveranstaltungen
§ 154 Wettkämpfe
§ 155 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM)

Abschnitt III Wettkampf
§ 156 Wettkampf
Abschnitt IV Rekorde
§ 157 Deutsche Altersklassenrekorde der Masters (DMR)

Abschnitt V Zweitstartrecht
§ 158 Zweitstartrecht / Startrechtwechsel

Abschnitt VI Freiwasserschwimmen
§ 159 Wettkampf

Abschnitt VII In-Kraft-Treten
§ 160 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 153 Wettkampfveranstaltungen


 
Aktuelle Fassung:
1) Folgende Wettkampfveranstaltungen für Masters sind jährlich durchzuführen:
  - Deutsche Meisterschaften der Masters (25- und 50-Meter-Bahn)
  - Deutsche Meisterschaften der Masters -lange Strecken (50-Meter-Bahn)
  - Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM).

2) Deutsche Meisterschaften der Masters werden nur über Wettkämpfe mit direkter Entscheidung, wahlweise in Schwimmbecken mit einer 25 m- oder 50 m-Bahn ausgetragen. Die Wertung erfolgt in den Altersklassen.

3) Deutsche Meisterschaften der Masters dürfen mit Beteiligung ausländischer Vereine durchgeführt werden; in diesem Falle sind sie als
INTERNATIONALE DEUTSCHE MEISTERSCHAFTEN DER MASTERS
zu bezeichnen. Bei Internationalen Meisterschaften der LGr und LSV ist entsprechend zu verfahren.

4) Die Sieger bei den Internationalen Deutschen Meisterschaften der Masters erringen den Titel
INTERNATIONALER DEUTSCHER MEISTER DER MASTERS.
Bei Internationalen Meisterschaften der LGr und LSV ist entsprechend zu verfahren.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: