§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe

1) Ergänzend zu § 101 Abs. 1 WB-FT SW sind beliebige Streckenlängen und Kombinationen aus Schwimmarten zulässig. Von der Länderfachkonferenz beschlossene Einschränkungen gemäß § 12 Abs. 2 WB-AT hinsichtlich der maximalen Streckenlänge und Anzahl der Starts pro Wettkampftag sind dabei zu beachten.

2) Abweichend zu § 101 Abs. 3 WB-FT SW dürfen Einzelwettkämpfe geschlechterübergreifend als Mixed-Wettkämpfe stattfinden.

3) Schwimmer verschiedener Geschlechter dürfen in einem Lauf starten.

4) Besteht ein ganzer Veranstaltungsabschnitt aus vereinfachten Wettkämpfen, kann von den §§ 105 und 107 bis 118 WB-FT SW abgewichen werden. Es muss lediglich ein nach § 105 Abs. 5 WB-FT SW berechtigter Schiedsrichter eingesetzt werden. Die weitere Besetzung und Organisation des Kampfgerichts liegen in der Zuständigkeit und im Ermessen des Schiedsrichters.

5) Die Startbahnen können abweichend von § 121 WB-FT SW verteilt werden. In diesem Fall ist die Verteilung in der Ausschreibung zu erläutern.

6) Abweichend von § 125 WB-FT SW darf vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden.

7) Die Anforderungen der §§ 132 Abs. 4, 5 und 133 WB-FT SW brauchen nicht eingehalten zu werden.