§ 138 Einsprüche

1) Grundsätzlich gilt § 30 WB-AT.

2) Gegen das Ergebnis eines Wettkampfes oder einer Endscheidung kann innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe schriftlich beim Schiedsrichter Einspruch eingelegt werden. Einspruch kann auch noch binnen vier Wochen beim Entscheidungsberechtigten des für die Anzeigepflicht zuständigen LSV bzw. Bezirk im SV NRW eingelegt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Einspruchsgrund nicht eher zu erkennen war.

3) Ein Einspruch gegen die Tatsachenentscheidung innerhalb eines Wettkampfes ist nicht zulässig und muss vom Schiedsrichter zurückgewiesen werden. Tatsachenentscheidungen betreffen alle Vorkommnisse zwischen dem Start und dem Zielanschlag.

4) Der Schiedsrichter hat Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.

5) Bei einer Nichtabhilfeentscheidung des Schiedsrichters ist nach § 30 WB-AT zu verfahren.