§ 135 Wettkampfprotokoll

1) Über die Ergebnisse von Wettkampfveranstaltungen ist ein Protokoll zu führen. Protokollseiten müssen zur rechtzeitigen Information öffentlich an einer vom Sprecher bekannt zu gebenden Stelle ausgehängt werden. Auf jeder Protokollseite im Aushang ist der Zeitpunkt des Aushanges zu vermerken. Mit dem Aushang beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

2) Das Protokoll muss enthalten:

- Bezeichnung der Veranstaltung
- Datum und Anfangszeit der Wettkampfveranstaltung
- Ort der Wettkampfstätte
- Veranstalter und Ausrichter
- Beschreibung der Wettkampfanlage mit Bahnlänge, Wassertemperatur und Art der Zeitmessung
- Namen der teilnehmenden Vereine mit Angabe der Vereins-ID und des zugehörigen LSV (LSV-Kennziffer), bei ausländischen Teilnehmern der Nation
- Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen je Verein - Kampfgericht.

3) In das Protokoll und die Protokolldatei sind entsprechend der ausgeschriebenen Wettkampffolge je Wettkampf die vollständigen Ergebnisse aufzunehmen. Hierzu gehören:

- die Wettkampfart
- die Angabe, ob es sich um einen vereinfachten Wettkampf handelt
- die Wettkampfstrecke und ggf. Pflichtzeit
- die Platzierung der Sportler mit Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich auch die Altersklasse), Verein, Vereins-ID und die erreichte Zeit.
- sofern die erreichte Zeit einen Rekord beinhalten, ist die jeweilige Rekordart (DJR, DR, DMR etc.) mit aufzunehmen.
- Bei Staffelwettkämpfen sind zum Vereinsnamen die Vereins-ID und die Sportler mit Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang und Zwischenzeiten in der Startreihenfolge aufzunehmen.
- Bei Wettkämpfen der Masters ist neben dem Jahrgang zusätzlich die Altersklasse anzugeben.

Auf den Ausdruck der Personen-ID der Sportler und Vereins-ID kann beim Druck des Protokolls verzichtet werden.

4) Bei Wettkämpfen von 200 m an (ausgenommen 200 m Lagenschwimmen) sind alle 100 m-Zwischenzeiten in das Protokoll aufzunehmen.

5) Die Sportler, die disqualifiziert wurden oder den Wettkampf abgebrochen haben, sind, ohne Platzierung und Zeit in das Protokoll aufzunehmen. Disqualifikationsgrund und der Zeitpunkt der Bekanntgabe sind im Protokoll zu vermerken.

6) Bei der Disqualifikation einer Staffel sind die bis zum Zeitpunkt des Disqualifikationsgrundes genommenen Zwischenzeiten im Wettkampfprotokoll aufzunehmen.

7) Die Sportler, die zu einem Wettkampf nicht angetreten sind oder abgemeldet wurden, müssen mit diesem Vermerk im Protokoll aufgenommen werden.

8) Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen, die Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben können, sind mit den vom Schiedsrichter ausgesprochenen Auflagen in das Protokoll aufzunehmen. Hierzu gehört auch das erhöhte nachträgliche Meldegeld, sofern dieses entsprechend der Ausschreibung / den Durchführungsbestimmungen zu erheben ist.

9) Einsprüche sind mit Angabe des Zeitpunktes der Einspruchseinlegung und der Entscheidung des Schiedsrichters dem Protokoll als Anlage beizufügen. Bei einer Nichtabhilfeentscheidung des Schiedsrichters hat er das Vorliegen des Einspruches sowie seine Entscheidung jeweils ohne die Begründungen im Protokoll zu vermerken.

10) Schiedsrichter und Protokollführer haben das Protokolloriginal unter Angabe des Endes der Veranstaltung (Datum und Uhrzeit) zu unterschreiben. Der Ergebnisdienst per Internet sowie die Veröffentlichung vom Protokoll und Ergebnisdatei im DSV-Format bedürfen dieser Unterschrift / Freigabe durch den Schiedsrichter nicht.

11) Von jeder anzeigepflichtigen Wettkampfveranstaltung im Schwimmen ist den in § 18 (2, 3) WBAT genannten Stellen (Personen) eine Protokolldatei nach dem jeweils gültigen DSV-Standard und zusätzlich im PDF-Dateiformat zu übersenden. Dem für diese Wettkampfveranstaltung zuständigen Fachwart ist innerhalb von drei Tagen nach Wettkampfende das vollständige Protokoll zu übersenden. Die weitere Abgabe und Versand von Protokollen und Protokolldateien an die Vereine und sonstigen Verbandsstellen sind von der ausschreibenden Stelle in der Ausschreibung festzulegen.

12) Alle Wettkampfunterlagen im Original sind vom Ausrichter sechs Monate aufzubewahren.