§ 133 Zeitmessverfahren

1) Bei einer amtlichen Wettkampfveranstaltung soll eine automatische Zieleinlauf- und Zeitmessanlage eingesetzt werden, die den Einlauf und die durch die Sportler erreichten Zeiten registriert. Diese Anlage muss unter Kontrolle des hierfür bestimmten Kampfrichters eingesetzt werden.

2) Wenn eine automatische Zieleinlauf- und Zeitmessanlage eingesetzt wird, jedoch keine zweite, davon unabhängig arbeitende automatische Anlage (Video-Zeitmessanlage) mitläuft, muss zusätzlich eine Handzeitmessung erfolgen.

3) Wird keine automatische Zieleinlauf- und Zeitmessanlage eingesetzt, ist die Handzeitmessung anzuwenden. Eine halbautomatische Zeitmessanlage (ohne vorhandene automatische Zielanschlagmatte je Bahn) ist wie eine Handzeitmessung zu werten.

4) Anforderungen an eine automatische Zieleinlauf- und Zeitmessanlage:

a) erforderliche Mindestausstattung:

- Zeitmessgerät einschließlich der Back-up-Zeiteinrichtung für mindestens je Bahn unabhängig zu registrierende Zeiten in beliebiger Reihenfolge (Zieleinlauf- und Zeitmesscomputer)
- automatische Starteinrichtung (durch Startsignalgeber ausgelöst)
- automatische Zielanschlagmatte je Bahn
- Druckwerk
- Korrektureinrichtung zur manuellen Änderung falscher Ergebnisse
- Anschluss an Auswertecomputer

b) als zusätzliche Ausstattung können eingesetzt werden:

- optisches Signalgerät für den Start
- Anzeigeeinheit
- Staffelablösekontrolle
- Bahnenzähler
- Anschluss an Fernsehsysteme (Videoanschluss)

5) Beschaffenheit der Anlage:

a) Die Zeitmesseinrichtung muss das Ergebnis in 1/100 Sekunden angeben.
b) Als Starteinrichtungen müssen vorhanden sein:

- 1 Mikrofon für mündliche Kommandos,
- 1 Startsignalgerät

c) Eine optische Startanzeige soll bei Wettkämpfen mit hörgeschädigten Teilnehmern verfügbar sein.
d) Mikrofon und Startsignalgerät müssen an Lautsprecher angeschlossen sein, die so an jedem Startblock oder in unmittelbarer Nähe der Startblöcke installiert sind, dass alle Sportler das Startsignal gleichzeitig hören können. Die Lautstärke dieser Lautsprecher soll ausreichend sein, damit das bei Fehlstarts gegebene Signal von den Sportlern gehört werden kann.
e) Zielanschlagmatten sollen die minimalen Abmessungen 2,40 m x 0,90 m haben und dürfen 1,0 cm Stärke über die gesamte Fläche nicht überschreiten. Sie sind so zu installieren, dass ein Zielanschlag 0,30 m über und 0,60 m unter der Wasseroberfläche möglich ist. Ist die Bahn breiter als die Zielanschlagmatte, so ist die Zielanschlagmatte in der Mitte der Bahn zu installieren.
f) Zielanschlagmatten müssen so empfindlich sein, dass sie bei leichtem Anschlag ausgelöst werden, nicht jedoch durch bewegtes Wasser. Sie sollen an der Oberkante empfindlich sein.
g) Die Oberfläche der Zielanschlagmatten muss in heller Farbe ausgeführt sein. Markierungen auf den Zielanschlagmatten sollen mit den Markierungen des Schwimmbeckens übereinstimmen und vorhandene Markierungen fortführen. Umrandungen und Kanten der Zielanschlagmatten müssen mit einem 2,5 cm breiten schwarzen Rand gekennzeichnet sein.

6) Anforderungen an Uhren für Handzeitnahme

a) Für die Zeitmessung müssen elektronische Digitaluhren benutzt werden, die durch Handbetätigung in Gang gesetzt und für die Zwischenzeiten und Endzeit angehalten werden können. Sie müssen eine Auflösung von 1/100 Sekunde haben.
b) Die Uhren sind vor Beginn der Veranstaltung auf Funktion und Handhabung durch die Zeitnehmer zu prüfen.