§ 127 Rückenschwimmen

1) Vor dem Startsignal stellen sich die Sportler mit dem Gesicht zur Startwand mit beiden Händen an den Startgriffen (so weit möglich) auf. Es ist nicht erlaubt, in oder auf der Überlaufrinne zu stehen oder die Zehen über den Rand der Überlaufrinne zu beugen. Bei der Verwendung der Rückenstarthilfe muss mindestens eine Zehe jedes Fußes mit der Wand oder mit der Anschlagmatte in Kontakt sein. Dabei ist es nicht zulässig, die Zehen über die Kante der Anschlagmatte zu beugen.

2) Beim Startsignal und nach jeder Wende muss sich der Sportler in Rückenlage abstoßen und während des ganzen Wettkampfes auf dem Rücken schwimmen, außer bei der Wendenausführung. Die normale Position auf dem Rücken kann dabei eine Rollbewegung des Körpers um weniger als 90 Grad aus der Rückenlage heraus enthalten; die Haltung des Kopfes ist nicht ausschlaggebend.

3) Ein Teil des Körpers muss während des gesamten Wettkampfes die Wasseroberfläche durchbrechen. Der Sportler darf vollständig untergetaucht sein, sobald ein Teil seines Kopfes die 5m Markierung unmittelbar vor dem Zielanschlag passiert hat. Es ist dem Sportler auch erlaubt, während der Wende völlig untergetaucht zu sein sowie nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen; an diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben.

4) Bei der Wendenausführung muss der Sportler die Wand mit einem beliebigen Teil seines Körpers berühren. Während der Wende dürfen die Schultern über die Senkrechte in die Brustlage gedreht werden, worauf unverzüglich ein kontinuierlicher, einfacher Armzug oder Doppelarmzug ausgeführt werden darf, um die eigentliche Wendenbewegung einzuleiten. Der Sportler muss in die Rückenlage zurückgekehrt sein, wenn er die Beckenwand verlässt.

5) Beim Zielanschlag muss sich der Sportler in Rückenlage befinden.