§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe

1) In Endläufen sind die Sportler nach den Grundsätzen von § 121 WB-FT SW wie folgt auf die Läufe zu verteilen:

a) mit den in den Zwischenläufen erzielten Zeiten,
b) mit den in den Vorläufen erzielten Zeiten, sofern keine Zwischenläufe stattfinden,
c) entsprechend ihren Meldezeiten, sofern keine Vorläufe ausgetragen werden.

2) Die Laufeinteilung ist dabei wie folgt vorzunehmen:

- Entsprechend der Anzahl der Bahnen werden die schnellsten Sportler in den letzten Lauf gesetzt, die nächsten Sportler in den vorletzten Lauf usw. bis alle Sportler auf die Läufe und Bahnen verteilt sind.
- Sind weniger Sportler gemeldet, als in zwei Läufen Bahnen vorhanden sind, können Sportler auf zwei Läufe anteilmäßig verteilt werden. In jedem Lauf müssen dabei mindestens drei Sportler gesetzt sein. Durch Streichung kann diese Anzahl jedoch unterschritten werden.
- Geht die Meldezahl über zwei Läufe hinaus, sind grundsätzlich im letzten Lauf alle Bahnen zu besetzen.