§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen

1) Eine Ausschreibung ist erforderlich, wenn Vereine zu einer Wettkampfveranstaltung eine Meldung zur Teilnahme abgeben können.

2) Durchführungsbestimmungen sind zu erlassen, wenn die Teilnehmer an einer Wettkampfveranstaltung oder einem Wettbewerb durch das Ergebnis einer vorausgegangenen Wettkampfveranstaltung oder eines Wettbewerbs, z. B. DMS, feststehen.

3) Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen müssen enthalten:

- Bezeichnung und Zeitpunkt der Veranstaltung
- Veranstalter
- Ausrichter
- Anschrift der Wettkampfstätte
- Beschreibung der Wettkampfanlage(n)

o Bahnlänge
o Anzahl der Bahnen
o Art der Trennleinen
o Art der Zeitmessung
o Wassertemperatur

- Wettkampffolge und ggf. Pflichtzeiten
- die Angabe, ob und bei welchen Wettkämpfen es sich um vereinfachte Wettkämpfe handelt
- Beginn der Veranstaltungsabschnitte
- Einschwimmzeiten
- Teilnahmeberechtigung und ggf. -beschränkungen
- Bestimmungen für Vor-, Zwischen- und Endläufe
- vorgeschriebene Formulare oder Verfahren für Meldungen
- Meldeanschrift
- Termin für den Meldeschluss / die Zusage der Teilnahme - Meldegeld
- Bestimmungen zum ENM und ggf. Ausnahmeregelungen
- Angabe, sofern die Zwei-Start-Regel zur Anwendung kommt
- Anzahl der von den teilnehmenden Vereinen zu stellenden Kampfrichter
- Höhe von Ordnungsgebühren
- Auszeichnungen
- Nennung des Verantwortlichen der Ausschreibung

4) Durchführungsbestimmungen müssen darüber hinaus die Bestimmungen zum Zugang sowie einer ggf. erforderlichen Auf- und Abstiegsregelung enthalten, sofern diese Regelung nicht an anderer Stelle bereits getroffen ist.

5) Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen dürfen darüber hinaus weitere Angaben und Hinweise des Veranstalters oder Ausrichters zur Organisation und Durchführung der Veranstaltung enthalten.