§ 118 Sprecher (SPR)

1) Der Sprecher arbeitet auf Weisung des Schiedsrichters, des Veranstalters und / oder des Ausrichters. Er muss kein Kampfrichter sein.

2) Er hat die Aufgabe, die Sportler rechtzeitig zu ihren Wettkämpfen aufzurufen und sie, sowie das Publikum, über den Ablauf und die Ergebnisse der Wettkampfveranstaltung zu informieren. Er soll Erläuterungen geben, wenn dies möglich und notwendig ist.

3) Er erhält nach Absprache und Festlegung durch den Schiedsrichter die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vom Auswerter, Protokollführer und dem Schiedsrichter.

4) Er ist zuständig für die Bekanntgabe der Ergebnisse während der Wettkampfveranstaltung entsprechend § 136 WB-FT SW.