§ 116 Auswerter (AW)

1) Beim Einsatz einer Zieleinlauf- und Zeitmessanlage obliegt dem Auswerter die Kontrolle dieser Anlage entsprechend § 133 WB-FT SW.

2) Er kontrolliert die Ergebnisse der Zieleinlauf- und Zeitmessanlage anhand der Back-up-Zeiten und der von den Zielrichtern festgestellten Platzierung. Er entscheidet, ob alle registrierten Zeiten als fehlerfrei anerkannt werden.

3) Sind nicht für alle Sportler eines Laufes die Zeiten fehlerfrei registriert, legt er die Zeiten gemäß § 134 WB-FT SW fest.

4) Beim Einsatz der Handzeitnahme überzeugt sich der Auswerter anhand der Zielrichterunterlagen und Startkarten, ob die Reihenfolge des Einlaufs mit den gemessenen Zeiten übereinstimmt.

5) Stimmt die Reihenfolge des Einlaufs mit den gemessenen Zeiten überein, legt er die endgültige Reihenfolge fest.

6) Stimmt die Reihenfolge des Einlaufs nicht mit den gemessenen Zeiten überein, legt er die Zeiten gemäß § 134 WB-FT SW fest.

7) Er übergibt nach der Auswertung die Unterlagen dem Protokollführer.