§ 113 Schwimmrichter (SR)

1) Für jede Längsseite des Beckens ist ein Schwimmrichter einzuteilen. Einem der Schwimmrichter obliegt die Bedienung der Fehlstartleine.

2) Der Schwimmrichter hat darauf zu achten, dass die für die Schwimmart vorgeschriebenen Regeln während der Schwimmstrecke eingehalten werden.

3) Er beobachtet zusätzlich die Wenden an der Wenden- und Zielseite sowie den Zielanschlag, um die Wenderichter und Zeitnehmer zu unterstützen.