§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)

1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern ihre Position zu.

2) Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter.

3) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein.