§ 110 Zielrichter (ZR)

1) Der Zielrichter soll in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.

2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.