§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)

1) Der Zielrichterobmann weist jedem Zielrichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.

2) Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.