§ 107 Starter (ST)

1) Die Aufgaben des Starters ergeben sich aus § 125 WB-FT SW (Start).

2) Der Starter hat die Kontrolle über die Startabfolge, nachdem der Schiedsrichter ihm diese übergeben hat, solange bis der Start vollzogen wurde.

3) Der Starter muss dem Schiedsrichter die Sportler melden, die den Start verzögern, einer Anweisung absichtlich nicht folgen oder sich sonst beim Start nicht korrekt verhalten. Diese Sportler können durch den Schiedsrichter disqualifiziert werden.

4) Er hat für den Start eine Position einzunehmen, von der aus er eine unversperrte Sicht auf die Sportler hat und das Startkommando und -signal von den Sportlern und Zeitnehmern gut wahrgenommen werden kann.