§ 105 Kampfgericht

1) Kampfrichter müssen ihre Entscheidungen selbstständig und unabhängig voneinander treffen. Sie melden Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen an den Schiedsrichter mit folgenden Angaben:
- Einsatzbestimmung
- Name und Unterschrift des Kampfrichters
- Wettkampfnummer
- Laufnummer
- Bahnnummer und
- eindeutige Beschreibung des Verstoßes

2) Bei Deutschen Meisterschaften, Meisterschaften der LGr und LSV sowie bei Länderkämpfen muss das Kampfgericht mindestens wie folgt besetzt sein:

- 2 Schiedsrichter
- 1 Starter
- 1 Zielrichterobmann
- 5 Zielrichter
- 1 Zeitnehmerobmann
- 1 Zeitnehmer je Bahn
- 1 Reservezeitnehmer
- 2 Schwimmrichter
- 1 Wenderichterobmann
- 1 Wenderichter für je zwei Bahnen
- 1 Auswerter
- 1 Sprecher
- 1 Protokollführer.

3) Bei allen anderen Wettkampfveranstaltungen müssen mindestens folgende Kampfrichter eingesetzt werden:

- 1 Schiedsrichter
- 1 Starter (gleichzeitig Schwimmrichter)
- 3 Zielrichter (einer davon Zielrichterobmann)
- 1 Zeitnehmerobmann (gleichzeitig Reservezeitnehmer)
- 1 Zeitnehmer je Bahn
- 1 Wenderichter für je 2 Bahnen (einer davon Wenderichterobmann)
- 1 Protokollführer
- 1 Schwimmrichter
- 1 Sprecher
- 1 Auswerter.

4) Kampfrichtern kann grundsätzlich noch eine weitere Funktion übertragen werden, so weit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

5) Für die Ausbildung, Prüfung und Bestätigung von Kampfrichtern sowie für ihren Einsatz im Kampfgericht gilt die DSV-Kampfrichterordnung.