§ 100 Begriffsbestimmungen

1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Schwimmen gemäß § 16 Abs. 1 a) der Satzung des DSV.

2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Schwimmen gemäß § 17 Abs. 1a) der Satzung des DSV.

3) Ein Wettkampfjahr ist der Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Folgejahres.

4) Vereinfachte Wettkämpfe, welche vom Veranstalter ausdrücklich als solche bestimmt sind, können unter in diesem Fachteil genannten besonderen Regelungen durchgeführt werden.