§ 158 Zweitstartrecht / Startrechtwechsel

1) In der Sportart Schwimmen der Masters ist entsprechend § 26 WB-AT der Erwerb eines Zweitstartrechts zulässig. Seine Ausübung ist nur im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) möglich. Schwimmer mit Zweitstartrecht dürfen für den Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, an dem vorgenannten Wettbewerb nicht teilnehmen.

2) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des AT Abschnitt III - Teilnahmeberechtigung.

3) Der erstmalige Erwerb des Zweitstartrechts ist nicht an Termine gebunden. Vor einem Wechsel des Zweitstartrechts muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Ein Schwimmer, für den ein Zweitstartrecht beantragt wird, muss sein Startrecht im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) für seinen Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, schriftlich niederlegen.

4) Die Erteilung eines Zweitstartrechts ist vom Verein, für den das Zweistartrecht ausgeübt werden soll, auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Schriftlicher Nachweis über die Mitteilung des Zweitstartrechtsantrags an den Erststartrechtsverein
- Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr

5) Die Rückübertragung des Zweitstartrechts eines Schwimmers auf den Erstverein ist vom Erstverein auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Zweitstart ausgeübt wurde,
- Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr.