§ 152 Altersklasseneinteilung

1) Schwimmer mit einem Mindestalter von 20 Jahren können an Wettkämpfen für Masters (Masters-Wettkampfveranstaltungen) teilnehmen. Stichtag zur Altersbestimmung ist der 31. Dezember des Jahres, in dem der Schwimmer das jeweilige Alter vollendet.

2) Bei Wettkampfveranstaltungen für Masters ist folgende Altersklasseneinteilung vorzunehmen:
- AK 20: 20 bis 24 Jahre
- AK 25: 25 bis 29 Jahre
- AK 30: 30 bis 34 Jahre
- AK 35: 35 bis 39 Jahre
- AK 40: 40 bis 44 Jahre
- AK 45: 45 bis 49 Jahre
- AK 50: 50 bis 54 Jahre
- AK 55: 55 bis 59 Jahre
- AK 60: 60 bis 64 Jahre
- AK 65: 65 bis 69 Jahre
- AK 70: 70 bis 74 Jahre
- AK 75: 75 bis 79 Jahre
- AK 80: 80 bis 84 Jahre
- AK 85: 85 bis 89 Jahre
- AK 90: 90 bis 94 Jahre
- AK 95: 95 bis 99 Jahre
- AK 100 100 bis 104 Jahre
- und soweit erforderlich in 5 Jahres-Schritten

3) Für die Altersklasseneinteilung in Staffelwettkämpfen für Masters wird das nach Abs. 1 ermittelte und angegebene Alter in ganzen Lebensjahren der Staffelmitglieder zusammengefasst. Hier sind die Altersklassen der einzelnen Schwimmer nicht zu berücksichtigen.

4) In Staffelwettkämpfen für Masters ist folgende Altersklasseneinteilung vorzunehmen:
- 80 - 99 Jahre
- 100 - 119 Jahre
- 120 - 159 Jahre
- 160 - 199 Jahre
- 200 - 239 Jahre
- 240 - 279 Jahre
- 280 - 319 Jahre
- 320 - 359 Jahre
- 360 Jahre und älter.

5) Bei der Altersklasseneinteilung der Masters in Staffelwettkämpfen ist die Zusammenfassung mehrerer Altersklassen zulässig. Die Staffeln in den ausgeschriebenen Schwimmarten gelten dabei ohne Rücksicht auf die verschiedenen Altersklassen als ein Wettkampf, so dass ein Staffelschwimmer nur einmal in jeder Staffeldisziplin starten darf. Die Einstufung erfolgt nach den Möglichkeiten des meldenden Vereins. Abgegebene Staffelmeldungen dürfen nach Meldeschluss nicht mehr in andere Altersklassen umgeschrieben werden. Meldungen ohne Angabe der Altersklasse sind ungültig und müssen vom Ausrichter zurückgewiesen werden.