§ 193 Schwimmrichter

1) Er nimmt seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot ein und kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den Sportlern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.

2) Er stellt sicher, dass sich Sportler keine Vorteile verschaffen oder andere Sportler behindern. Gegebenenfalls hat er sie aufzufordern, Abstand zu anderen Sportlern zu wahren.