§ 191 Zeitnehmerobmann

1) Er weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu.

2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zeitnehmern die ausgefüllten Zeitnehmerlisten ein, kontrolliert die für jeden Sportler genommene Zeit und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zeitnehmer tätig sein.