§ 189 Assistenz-Schiedsrichter

1) Er stellt sicher, dass sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden.

2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners, des Streckenaufsehers und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet spätestens 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte.