§ 188 Schiedsrichter

1) Vor jedem Wettkampf führt der Schiedsrichter oder eine von ihm bestimmte Person eine Wettkampfbesprechung mit den Sportlern und den Vereinsvertretern durch. Die Teilnahme an dieser Besprechung ist für alle am Wettkampf beteiligten Sportler Pflicht.

2) Treten während des Wettkampfes oder des offiziellen Einschwimmens Bedingungen auf, die die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter oder anderer Mitarbeiter gefährden, können Schiedsrichter oder Sicherheitsbeauftragter das Wasser räumen lassen.