§ 181 Ziel

1) Der zielnahe Raum ist durch eine deutliche, farblich unterschiedene Markierung zu kennzeichnen. Der Raum, der zur Zielvorrichtung führt, muss durch zwei sich zum Ziel hin verengende Bojenreihen oder ähnlich geeignete Einrichtungen deutlich gekennzeichnet sein. Begleitboote dürfen diesen Raum nicht befahren. Sicherheitsboote und das Schiedsrichterboot sind im Zielraum zugelassen.

2) Die Ziellinie muss eindeutig und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

3) Die Ziellinie besteht:
a) aus einer Flaggenleine, die in der Höhe von 0,6 m über der Wasseroberfläche angebracht ist, unter der durchgeschwommen werden muss, oder
b) aus einer mindestens 5 m breiten vertikalen Anschlagplatte, die über der Wasseroberfläche derart angebracht ist, dass sie einerseits von den ankommenden Sportlern berührt, andererseits aber auch unten durchgeschwommen werden kann, oder
c) aus einem mindestens 5 m breiten Floß, an dem die ankommenden Sportler an einer vertikalen Anschlagplatte anschlagen können.

4) Die Ziellinie soll an festen Einrichtungen, Plattformen oder an Flößen befestigt werden. Sie soll in ihrer Position so sicher verankert sein, dass sie durch Gezeiten, Wind oder Kraft des Zielanschlages der Sportler in ihrer Position grundsätzlich nicht verändert werden kann.

5) Der Wettkampf wird durch Überqueren der Ziellinie oder durch Anschlag an der Anschlagplatte beendet. Dabei gilt die Ziellinie als überquert, wenn der Kopf des Sportlers die Ziellinie passiert hat. Kommt eine Anschlagplatte zum Einsatz, muss der Sportler an diese anschlagen. Jeder Sportler, der nicht anschlägt, wird disqualifiziert.

6) Bei Deutschen Meisterschaften muss der Zielbereich mit einem Videosystem ausgestattet sein, das den Zieleinlauf vollständig aufzeichnet. Das Videosystem kann dabei an ein Zeitmesssystem angeschlossen sein, wobei dieses System über Zeitlupen- und Wiederholfunktionen verfügen muss.