§ 4 Zuständigkeit

(1) Der DSV ist insbesondere zuständig zur Durchführung folgender aus diesen WB-AT resultierenden Aufgaben:
a) das Führen eines zentralen Lizenzregisters und Lizenzportals,
b) das Ändern der Stammdaten im Lizenzregister und Lizenzportal, c) die Erteilung von Auskünften aus dem Lizenzregister und Lizenzportal,
d) das Vorhalten der Anträge bzw. Formulare,
e) die Registrierung eines Sportlers,
f) die Löschung einer Registrierung,
g) die Eintragung eines Startrechts,
h) die Eintragung eines Startrechtswechsels,
i) die Austragung von Startrechten
j) die Eintragung, Austragung und der Wechsel von Zweitstartrechten,
k) die Erteilung und die Eintragung der Lizenz,
l) Eintragung der Vereine im Lizenzregister/Lizenzportal,
m) Eintragung der Namensänderungen von Vereinen,
n) die Überwachung der Teilnahmeberechtigung der Sportler gemäß § 19 WB-AT, insbesondere anhand der Wettkampfprotokolle, und deren Beanstandung,
o) die Ahndung von Verstößen gegen die Teilnahmeberechtigung gemäß den Bestimmungen der WB und der RO, soweit die Lizenzstelle hierzu von einem LSV beauftragt wurde,
p) die Information an die LSV bei fehlender Übersendung von Wettkampfprotokollen.

(2) Die LSV sind zuständig für:
a) die Ahndung von Verstößen gegen die Teilnahmeberechtigung gemäß den Bestimmungen der WB und der RO nach Mitteilung der jeweiligen Beanstandung durch die Lizenzstelle, sofern hierzu nicht die Lizenzstelle beauftragt wurde,
b) Aufnahme, Ausscheiden, Auflösungen, Verschmelzungen von Vereinen, die Mitteilung an die Lizenzstelle und deren Veröffentlichung
c) Genehmigung der Bildung einer SG bzw. des Beitritts eines Vereins zu einer SG und deren Mitteilung an die Lizenzstelle und die Veröffentlichung
d) Austritt eines Vereins aus einer SG, Auflösung einer SG und deren Mitteilung an die Lizenzstelle und deren Veröffentlichung
e) Anzeige von Wettkampfveranstaltungen und Ahndung der Verstöße