§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

(1) Die Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen ist zulässig, wenn § 19, § 27 Absatz 2 WB-AT beachtet werden.

(2) Ein Sportler oder eine Mannschaft dürfen unter dem Namen des DSV nur mit schriftlicher Einwilligung des Direktors Leistungssport teilnehmen.

(3) Das Wettkampfprotokoll ist an den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV und an den DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten zu übersenden. Besondere Vorkommnisse sind dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV mitzuteilen.