§ 19 Teilnahmeberechtigung

(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach den WB.

(2) Ein Sportler kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen. Er muss

a) als Sportler im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 WB-AT registriert sein,
b) die Jahreslizenz entsprechend § 22 WB-AT erworben haben,
c) das Startrecht gemäß § 23 WB-AT für einen Verein, der einem LSV angehört, ausüben und von diesem Verein zum Wettkampf gemeldet sein oder als Kaderangehöriger gemäß § 16 WB-AT gemeldet sein,
d) die Voraussetzungen der jeweiligen Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen erfüllen,
e) seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können,

Weitere Teilnahmevoraussetzungen oder -beschränkungen sowie die Erhebung von Ordnungsgebühren können ergänzend in den Fachteilen der WB geregelt werden.

(3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. Die Wettkampfergebnisse dieser Sportveranstaltungen können nach Maßgabe der Fachteile anerkannt werden, wenn es zwischen der Organisation nach Satz 1 und dem DSV eine hierfür geschlossene Rahmenvereinbarung gibt und die betroffenen Sportler die Voraussetzungen des Abs. 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Diese Rahmenvereinbarungen sind vom Vorstand des DSV abzuschließen.

(4) Sportler, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können, ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 Buchstaben a) bis c) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn

a) sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden,
b) bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird,
c) der ausländische nationale Verband Mitglied im Weltschwimmverband World Aquatics ist und
d) sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen.

(5) Leistungen von nichtdeutschen Sportlern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV- Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden.